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§ 91 AKG

Fassungen
ab 01.07.2000 — BGBl. I Nr. 41/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 91 heute01.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 41/2000
§ 9101.01.199230.06.2000 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. I Nr. 41/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 11
Aufsicht

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Bei Ausübung der Aufsicht (Absatz 2,) ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien) zu prüfen.
  2. Absatz 2,In Ausübung der Aufsicht hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales
    1. Ziffer eins
      die Vollversammlung einer Arbeiterkammer aufzulösen (Paragraph 53, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse von Organen der Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer, die gegen Gesetze oder nach diesem Gesetz ergangene Vorschriften verstoßen, aufzuheben;
    3. Ziffer 3
      die Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse der Arbeiterkammern zu genehmigen;
    4. Ziffer 4
      die von der Hauptversammlung bzw. Vollversammlung erlassenen Vorschriften (Rahmengeschäftsordnung, Rahmen-Haushaltsordnung, Rahmen-Rechtsschutzregulativ, Richtlinien gemäß Paragraphen 77, Absatz 6 und 78 Absatz 2,, Funktionsgebührenordnung gemäß Paragraph 73, Absatz eins,) zu genehmigen;
    5. Ziffer 5
      sonstige Verträge gemäß Paragraph 75, Absatz 4, zu genehmigen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm damit betrauter Vertreter kann an den Tagungen der Vollversammlungen und der Hauptversammlung teilnehmen.
  4. Absatz 4,Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind verpflichtet, auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben in den sie betreffenden Aufsichtsverfahren Parteistellung, unbeschadet einer allfälligen Parteistellung weiterer betroffener Personen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR40009324

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P91/NOR40009324