Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Zum Zwecke der Fürsorge für Personen, die als Beschädigte, Witwen, Witwer oder Eltern einen Anspruch auf eine Rente oder Beihilfe nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, haben oder eine solche Leistung im Wege des Härteausgleiches beziehen, wird der Kriegsopferfonds errichtet. Zum Zwecke der Fürsorge für Personen, die als Beschädigte, Witwen, Witwer oder Eltern einen Anspruch auf eine Rente oder Beihilfe nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, haben oder eine solche Leistung im Wege des Härteausgleiches beziehen, wird der Kriegsopferfonds errichtet.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR12105928
Alte Dokumentnummer
N6199119080J