Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrechensopfergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Hilfeleistungen
§ 2.Paragraph 2,
Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
Heilfürsorge
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,);
orthopädische Versorgung
Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
notwendige Reise- und Transportkosten;
medizinische Rehabilitation
Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Maßnahme erforderlich sind,
notwendige Reise- und Transportkosten;
berufliche Rehabilitation
berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
Ausbildung für einen neuen Beruf,
Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955);
soziale Rehabilitation
Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);Übergangsgeld (Paragraph 306, ASVG 1955);
Pflegezulagen, Blindenzulagen;
Ersatz der Bestattungskosten.
Anmerkung
ÜR: Art. VI Abs. 9, BGBl. Nr. 687/1991
Schlagworte
Verdienstentgang, Reisekosten
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Dokumentnummer
NOR12105940
alte Dokumentnummer
N6199119098J