Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Text
Abschnitt II.Abschnitt römisch zwei.
Gegenstand der Versorgung.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Falle einer Dienstbeschädigung hat der Beschädigte Anspruch auf:
Rehabilitation
orthopädische Versorgung;
berufliche und soziale Maßnahmen.
Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Hilflosenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.
(2)Absatz 2,Die Hinterbliebenen nach einer im Sinne des § 1 geschädigten Person haben Anspruch auf:Die Hinterbliebenen nach einer im Sinne des Paragraph eins, geschädigten Person haben Anspruch auf:
Gebührnisse für das Sterbevierteljahr;
Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Zusatzrente und Zulage zur Witwenrente, Waisenrente, Zusatzrente zur Waisenrente, Elternrente und Zusatzrente zur Elternrente, Witwen- und Waisenbeihilfe);
Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;
krankenversicherungsrechtlichen Schutz.
(3)Absatz 3,Empfänger einer Beschädigtenrente, Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind nach § 25 des Tabakmonopolgesetzes 1968, BGBl. Nr. 38, bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften bevorzugt zu berücksichtigen.Empfänger einer Beschädigtenrente, Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind nach Paragraph 25, des Tabakmonopolgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 38, bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften bevorzugt zu berücksichtigen.
Schlagworte
Kleiderpauschale, Witwenbeihilfe, BGBl. Nr. 38/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Dokumentnummer
NOR12105947
Alte Dokumentnummer
N6199119107J