Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Text
Abschnitt II.Abschnitt römisch zwei.
Gegenstand der Versorgung.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Falle einer Dienstbeschädigung hat der Beschädigte Anspruch auf:
Rehabilitation
orthopädische Versorgung;
berufliche und soziale Maßnahmen.
Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.
(2)Absatz 2,Die Hinterbliebenen nach einer im Sinne des § 1 geschädigten Person haben Anspruch auf:Die Hinterbliebenen nach einer im Sinne des Paragraph eins, geschädigten Person haben Anspruch auf:
Gebührnisse für das Sterbevierteljahr;
Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Zusatzrente und Zulage zur Witwenrente, Waisenrente, Zusatzrente zur Waisenrente, Elternrente und Zusatzrente zur Elternrente, Witwenbeihilfe);
Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;
krankenversicherungsrechtlichen Schutz.
(3)Absatz 3,Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind gemäß Paragraph 29, des Tabakmonopolgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.
Schlagworte
Kleiderpauschale, Witwenbeihilfe
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Dokumentnummer
NOR40019944