Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 3. (1) Das Karenzurlaubsgeld beträgtParagraph 3, (1) Das Karenzurlaubsgeld beträgt
bei einer verheirateten Mutter monatlich 25 vH und
bei einer alleinstehenden Mutter 37,5 vH
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2)Absatz 2,Einer verheirateten Mutter ist das Karenzurlaubsgeld in der in Abs. 1 lit. b festgelegten Höhe zuzuerkennen, wenn sie glaubhaft macht, daß ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen erzielt, das geringer ist als die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, oder daß ihr Ehegatte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (Freibetrag) um weniger als den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 1 lit. a und Abs. 1 lit. b gebührenden Karenzurlaubsgeld, so ist der Mutter das Karenzurlaubsgeld nach Abs. 1 lit. b vermindert um die Differenz zwischen dem Einkommen des Ehegatten und dem Freibetrag zuzuerkennen.Einer verheirateten Mutter ist das Karenzurlaubsgeld in der in Absatz eins, Litera b, festgelegten Höhe zuzuerkennen, wenn sie glaubhaft macht, daß ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen erzielt, das geringer ist als die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, oder daß ihr Ehegatte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (Freibetrag) um weniger als den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Absatz eins, Litera a und Absatz eins, Litera b, gebührenden Karenzurlaubsgeld, so ist der Mutter das Karenzurlaubsgeld nach Absatz eins, Litera b, vermindert um die Differenz zwischen dem Einkommen des Ehegatten und dem Freibetrag zuzuerkennen.
(2a)Absatz 2 a,Eine Mutter, die
ledig, geschieden oder verwitwet ist und
mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre,mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973,, an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre,
ist wie eine verheiratete Mutter nach Abs. 2 zu behandeln, wobei der Vater des Kindes dem Ehegatten gleichzuhalten ist.ist wie eine verheiratete Mutter nach Absatz 2, zu behandeln, wobei der Vater des Kindes dem Ehegatten gleichzuhalten ist.
(3)Absatz 3,Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Haushaltszulage, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre.
Anmerkung
ÜR: Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990
Dokumentnummer
NOR12106035
Alte Dokumentnummer
N6199211257Y