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§ 3 KUG

Fassungen
01.05.1995 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 297/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.199631.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012
§ 301.05.199531.12.1995 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 301.01.199530.04.1995 § → § · 1 Dokument
§ 301.01.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 43/1995 · 2 Dokumente
§ 301.07.199231.12.1994 § → § BGBl. Nr. 314/1992
§ 301.07.199030.06.1992 § → § BGBl. Nr. 408/1990
§ 301.04.197430.06.1990 BGBl. Nr. 395/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzurlaubsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1995BGBl. Nr. 297/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

KUG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 3, (1) Das Karenzurlaubsgeld beträgt

  1. Litera a
    bei einer verheirateten Mutter monatlich 25 vH und
  2. Litera b
    bei einer alleinstehenden Mutter 37,5 vH
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
  1. Absatz 2,Einer verheirateten Mutter ist das Karenzurlaubsgeld in der in Absatz eins, Litera b, festgelegten Höhe zuzuerkennen, wenn sie glaubhaft macht, daß ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen erzielt, das geringer ist als die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, oder daß ihr Ehegatte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (Freibetrag) um weniger als den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Absatz eins, Litera a und Absatz eins, Litera b, gebührenden Karenzurlaubsgeld, so ist der Mutter das Karenzurlaubsgeld nach Absatz eins, Litera b, vermindert um die Differenz zwischen dem Einkommen des Ehegatten und dem Freibetrag zuzuerkennen.

  1. Absatz 2 a,Eine Mutter, die
    1. Ziffer eins
      ledig, geschieden oder verwitwet ist und
    2. Ziffer 2
      mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre,
    ist wie eine verheiratete Mutter nach Absatz 2, zu behandeln, wobei der Vater des Kindes dem Ehegatten gleichzuhalten ist.
  2. Absatz 3,Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Kinderzulage, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990

Gesetzesnummer

10008306

Dokumentnummer

NOR12110386

Alte Dokumentnummer

N6199547646J