Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Lehrer
§ 93. (1) Einem als Klassenlehrer an Volksschulen verwendeten Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder einer niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 990 S je Monatswochenstunde.Paragraph 93, (1) Einem als Klassenlehrer an Volksschulen verwendeten Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder einer niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 990 S je Monatswochenstunde.
(2)Absatz 2,Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' gebührt dem im Abs. 1 angeführten Lehrer eine Vergütung in der Höhe von 25% des in Abs. 1 angeführten Betrages.Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' gebührt dem im Absatz eins, angeführten Lehrer eine Vergütung in der Höhe von 25% des in Absatz eins, angeführten Betrages.
(3)Absatz 3,Durch die Dienstzulage nach Abs. 1 und die Vergütung nach Abs. 2 werden die Unterrichtsstunden in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' zur Gänze abgegolten. Sie sind daher weder auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung anzurechnen noch als Mehrdienstleistung zu vergüten.Durch die Dienstzulage nach Absatz eins und die Vergütung nach Absatz 2, werden die Unterrichtsstunden in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' zur Gänze abgegolten. Sie sind daher weder auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung anzurechnen noch als Mehrdienstleistung zu vergüten.
(4)Absatz 4,Einem als Klassenlehrer an Volksschulen verwendeten Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2, auf den § 64a Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt in den Gehaltsstufen 1 bis 16 und im dritten und vierten Jahr der Gehaltsstufe 17 für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 450 S je Monatswochenstunde.Einem als Klassenlehrer an Volksschulen verwendeten Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2, auf den Paragraph 64 a, Absatz eins, anzuwenden ist, gebührt in den Gehaltsstufen 1 bis 16 und im dritten und vierten Jahr der Gehaltsstufe 17 für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 450 S je Monatswochenstunde.
(5)Absatz 5,In den Gehaltsstufen 1 bis 6 beträgt die Dienstzulage der im Abs. 4 angeführten Lehrer abweichend von Abs. 4:In den Gehaltsstufen 1 bis 6 beträgt die Dienstzulage der im Absatz 4, angeführten Lehrer abweichend von Absatz 4 :
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Gehaltsstufe Schilling
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1 549
2 554
3 548
4 549
5 702
6 670
(6)Absatz 6,Überschreitet die dauernde Unterrichtserteilung des in Abs. 4 angeführten Lehrers 24 Wochenstunden, so ist die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' als letzte zu zählen. Die Stunden der Unterrichtserteilung in diesem Gegenstand sind, soweit mit ihnen die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden überschritten wird, nicht durch eine Dienstzulage nach den Abs. 4 oder 5, sondern durch Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 abzugelten.Überschreitet die dauernde Unterrichtserteilung des in Absatz 4, angeführten Lehrers 24 Wochenstunden, so ist die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' als letzte zu zählen. Die Stunden der Unterrichtserteilung in diesem Gegenstand sind, soweit mit ihnen die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden überschritten wird, nicht durch eine Dienstzulage nach den Absatz 4, oder 5, sondern durch Vergütung für Mehrdienstleistung nach Paragraph 61, abzugelten.
(7)Absatz 7,Bei der Zählung nach Abs. 6 sind auf die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden Stunden der dauernden Unterrichtserteilung (ausgenommen Stunden der dauernden Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'') nicht anzurechnen, für die auch dann eine Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 gebührt, wenn der Lehrer, die Gesamtlehrverpflichtung von 24 Stunden nicht überschreitet oder überschreiten würde.Bei der Zählung nach Absatz 6, sind auf die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden Stunden der dauernden Unterrichtserteilung (ausgenommen Stunden der dauernden Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'') nicht anzurechnen, für die auch dann eine Vergütung für Mehrdienstleistung nach Paragraph 61, gebührt, wenn der Lehrer, die Gesamtlehrverpflichtung von 24 Stunden nicht überschreitet oder überschreiten würde.
(8)Absatz 8,Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' gebührt dem im Abs. 4 angeführten Lehrer unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 5 eine Vergütung in der Höhe von 25% des in Abs. 4 oder 5 angeführten Betrages. Treffen jedoch auf diese Unterrichtsstunde auch die Voraussetzungen des Abs. 6 (allenfalls in Verbindung mit Abs. 7) zu, so gebührt anstelle dieser Vergütung eine Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 Abs. 5.Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' gebührt dem im Absatz 4, angeführten Lehrer unter den Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 5, eine Vergütung in der Höhe von 25% des in Absatz 4, oder 5 angeführten Betrages. Treffen jedoch auf diese Unterrichtsstunde auch die Voraussetzungen des Absatz 6, (allenfalls in Verbindung mit Absatz 7,) zu, so gebührt anstelle dieser Vergütung eine Vergütung für Mehrdienstleistung nach Paragraph 61, Absatz 5,
(9)Absatz 9,Die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes sind auch auf folgende Dienstzulagen und Vergütungen anzuwenden:Die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß Paragraph 61, maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes sind auch auf folgende Dienstzulagen und Vergütungen anzuwenden:
auf die Dienstzulage nach Abs. 1,auf die Dienstzulage nach Absatz eins,,
auf die Vergütung nach Abs. 2,auf die Vergütung nach Absatz 2,,
auf die Dienstzulage nach den Abs. 4 und 5,auf die Dienstzulage nach den Absatz 4 und 5,
auf die Vergütung nach Abs. 8,auf die Vergütung nach Absatz 8,,
auf die gemäß Art. XII der 41. Gehaltsgesetz Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, bezogenen Dienstzulagen und Vergütungen.auf die gemäß Artikel römisch zwölf, der 41. Gehaltsgesetz Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,, bezogenen Dienstzulagen und Vergütungen.
Dokumentnummer
NOR12106054
Alte Dokumentnummer
N6199211276Y