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§ 93 GehG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 873/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 93 heute30.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 9301.01.201729.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 119/2016
§ 9312.02.201531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
§ 9329.05.200211.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 9312.08.200028.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 9301.01.199911.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 6/1999
§ 9301.01.199531.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 9301.09.199331.12.1994 § → § BGBl. Nr. 519/1993
§ 9301.01.199331.08.1993 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 9301.01.199231.12.1992 § → § BGBl. Nr. 314/1992
§ 9301.02.195631.12.1991 BGBl. Nr. 54/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 873/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993danach: BGBl. Nr. 519/1993

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Lehrer

Paragraph 93, (1) Einem als Klassenlehrer an Volksschulen verwendeten Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder einer niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 1 029 S je Monatswochenstunde.

  1. Absatz 2,Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' gebührt dem im Absatz eins, angeführten Lehrer eine Vergütung in der Höhe von 25% des in Absatz eins, angeführten Betrages.
  2. Absatz 3,Durch die Dienstzulage nach Absatz eins und die Vergütung nach Absatz 2, werden die Unterrichtsstunden in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' zur Gänze abgegolten. Sie sind daher weder auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung anzurechnen noch als Mehrdienstleistung zu vergüten.
  3. Absatz 4,Einem als Klassenlehrer an Volksschulen verwendeten Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2, auf den Paragraph 64 a, Absatz eins, anzuwenden ist, gebührt in den Gehaltsstufen 1 bis 16 und im dritten und vierten Jahr der Gehaltsstufe 17 für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 468 S je Monatswochenstunde.
  4. Absatz 5,In den Gehaltsstufen 1 bis 6 beträgt die Dienstzulage der im Absatz 4, angeführten Lehrer abweichend von Absatz 4 :

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          Gehaltsstufe                       Schilling

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               1                               577

               2                               583

               3                               575

               4                               578

               5                               726

               6                               692

  1. Absatz 6,Überschreitet die dauernde Unterrichtserteilung des in Absatz 4, angeführten Lehrers 24 Wochenstunden, so ist die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' als letzte zu zählen. Die Stunden der Unterrichtserteilung in diesem Gegenstand sind, soweit mit ihnen die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden überschritten wird, nicht durch eine Dienstzulage nach den Absatz 4, oder 5, sondern durch Vergütung für Mehrdienstleistung nach Paragraph 61, abzugelten.
  2. Absatz 7,Bei der Zählung nach Absatz 6, sind auf die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden Stunden der dauernden Unterrichtserteilung (ausgenommen Stunden der dauernden Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'') nicht anzurechnen, für die auch dann eine Vergütung für Mehrdienstleistung nach Paragraph 61, gebührt, wenn der Lehrer, die Gesamtlehrverpflichtung von 24 Stunden nicht überschreitet oder überschreiten würde.
  3. Absatz 8,Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' gebührt dem im Absatz 4, angeführten Lehrer unter den Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 5, eine Vergütung in der Höhe von 25% des in Absatz 4, oder 5 angeführten Betrages. Treffen jedoch auf diese Unterrichtsstunde auch die Voraussetzungen des Absatz 6, (allenfalls in Verbindung mit Absatz 7,) zu, so gebührt anstelle dieser Vergütung eine Vergütung für Mehrdienstleistung nach Paragraph 61, Absatz 5,
  4. Absatz 9,Die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß Paragraph 61, maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes sind auch auf folgende Dienstzulagen und Vergütungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      auf die Dienstzulage nach Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      auf die Vergütung nach Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      auf die Dienstzulage nach den Absatz 4 und 5,
    4. Ziffer 4
      auf die Vergütung nach Absatz 8,,
    5. Ziffer 5
      auf die gemäß Artikel römisch zwölf, der 41. Gehaltsgesetz Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,, bezogenen Dienstzulagen und Vergütungen.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12106733

Alte Dokumentnummer

N6199225733J