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§ 73b VBG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 314/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 73b01.01.199831.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/1999
§ 73b01.01.199631.12.1997 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 73b01.01.199331.08.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993
§ 73b01.01.199231.12.1992 BGBl. Nr. 314/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 314/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 73 b, (1) Einem als Klassenlehrer an Volksschulen verwendeten Vertragslehrer

  1. Ziffer eins
    der Entlohnungsgruppe l 2a 1 oder
  2. Ziffer 2
    einer niedrigeren Entlohnungsgruppe
des Entlohnungsschemas römisch eins gebührt für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 990 S je Monatswochenstunde.
  1. Absatz 2,Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' gebührt dem im Absatz eins, angeführten Vertragslehrer eine Vergütung in der Höhe von 25% des in Absatz eins, angeführten Betrages.
  2. Absatz 3,Paragraph 21, ist auf die Dienstzulage nach Absatz eins und auf die Vergütung nach Absatz 2, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 4,Durch die Dienstzulage nach Absatz eins und die Vergütung nach Absatz 2, werden die Unterrichtsstunden in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' zur Gänze abgegolten. Sie sind daher
    1. Ziffer eins
      weder auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 48, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, anzurechnen
    2. Ziffer 2
      noch als Mehrdienstleistung zu vergüten.
  4. Absatz 5,Einem als Klassenlehrer an Volksschulen verwendeten Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas römisch eins L, auf den Paragraph 42 a, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 64 a, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden ist, gebührt in den Entlohnungsstufen 1 bis 18 für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 450 S je Monatswochenstunde.
  5. Absatz 6,In den Entlohnungsstufen 1 bis 6 beträgt die Dienstzulage der im Absatz 5, angeführten Lehrer abweichend von Absatz 5 :

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           Entlohnungsstufe                        Schilling

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                 1                                    570

                 2                                    569

                 3                                    570

                 4                                    569

                 5                                    679

                 6                                    630

  1. Absatz 7,Überschreitet die dauernde Unterrichtserteilung des in Absatz 5, angeführten Vertragslehrers 24 Wochenstunden, so ist die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' als letzte zu zählen. Die Stunden der Unterrichtserteilung in diesem Gegenstand sind, soweit mit ihnen die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden überschritten wird, nicht durch eine Dienstzulage nach den Absatz 5, oder 6, sondern durch Vergütung für Mehrdienstleistung nach Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten.
  2. Absatz 8,Bei der Zählung nach Absatz 7, sind auf die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden Stunden der dauernden Unterrichtserteilung (ausgenommen Stunden der dauernden Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'') nicht anzurechnen, für die auch dann eine Vergütung für Mehrdienstleistung nach Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, wenn der Vertragslehrer die Gesamtlehrverpflichtung von 24 Stunden nicht überschreitet oder überschreiten würde.
  3. Absatz 9,Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' gebührt dem im Absatz 5, angeführten Vertragslehrer unter den Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 eine Vergütung in der Höhe von 25% des in Absatz 5, oder 6 angeführten Betrages. Treffen jedoch auf diese Unterrichtsstunde auch die Voraussetzungen des Absatz 7, (allenfalls in Verbindung mit Absatz 8,) zu, so gebührt anstelle dieser Vergütung eine Vergütung für Mehrdienstleistung nach Paragraph 61, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12106078

alte Dokumentnummer

N6199211304Y