Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73bParagraph 73 b
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.08.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 73b. (1) Einem als Klassenlehrer an Volksschulen verwendeten VertragslehrerParagraph 73 b, (1) Einem als Klassenlehrer an Volksschulen verwendeten Vertragslehrer
der Entlohnungsgruppe l 2a 1 oder
einer niedrigeren Entlohnungsgruppe
des Entlohnungsschemas I gebührt für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 1 029 S je Monatswochenstunde.des Entlohnungsschemas römisch eins gebührt für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 1 029 S je Monatswochenstunde.
(2)Absatz 2,Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' gebührt dem im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer eine Vergütung in der Höhe von 25% des in Abs. 1 angeführten Betrages.Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' gebührt dem im Absatz eins, angeführten Vertragslehrer eine Vergütung in der Höhe von 25% des in Absatz eins, angeführten Betrages.
(3)Absatz 3,§ 21 ist auf die Dienstzulage nach Abs. 1 und auf die Vergütung nach Abs. 2 nicht anzuwenden.Paragraph 21, ist auf die Dienstzulage nach Absatz eins und auf die Vergütung nach Absatz 2, nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Durch die Dienstzulage nach Abs. 1 und die Vergütung nach Abs. 2 werden die Unterrichtsstunden in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' zur Gänze abgegolten. Sie sind daherDurch die Dienstzulage nach Absatz eins und die Vergütung nach Absatz 2, werden die Unterrichtsstunden in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' zur Gänze abgegolten. Sie sind daher
weder auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung gemäß § 48 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzurechnenweder auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 48, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, anzurechnen
noch als Mehrdienstleistung zu vergüten.
(5)Absatz 5,Einem als Klassenlehrer an Volksschulen verwendeten Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas I L, auf den § 42a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 64a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden ist, gebührt in den Entlohnungsstufen 1 bis 18 für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 468 S je Monatswochenstunde.Einem als Klassenlehrer an Volksschulen verwendeten Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas römisch eins L, auf den Paragraph 42 a, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 64 a, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden ist, gebührt in den Entlohnungsstufen 1 bis 18 für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 468 S je Monatswochenstunde.
(6)Absatz 6,In den Entlohnungsstufen 1 bis 6 beträgt die Dienstzulage der im Abs. 5 angeführten Lehrer abweichend von Abs. 5:In den Entlohnungsstufen 1 bis 6 beträgt die Dienstzulage der im Absatz 5, angeführten Lehrer abweichend von Absatz 5 :
---------------------------------------------------------------------
Entlohnungsstufe Schilling
---------------------------------------------------------------------
1 600
2 598
3 600
4 598
5 702
6 651
(7)Absatz 7,Überschreitet die dauernde Unterrichtserteilung des in Abs. 5 angeführten Vertragslehrers 24 Wochenstunden, so ist die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' als letzte zu zählen. Die Stunden der Unterrichtserteilung in diesem Gegenstand sind, soweit mit ihnen die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden überschritten wird, nicht durch eine Dienstzulage nach den Abs. 5 oder 6, sondern durch Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten.Überschreitet die dauernde Unterrichtserteilung des in Absatz 5, angeführten Vertragslehrers 24 Wochenstunden, so ist die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' als letzte zu zählen. Die Stunden der Unterrichtserteilung in diesem Gegenstand sind, soweit mit ihnen die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden überschritten wird, nicht durch eine Dienstzulage nach den Absatz 5, oder 6, sondern durch Vergütung für Mehrdienstleistung nach Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten.
(8)Absatz 8,Bei der Zählung nach Abs. 7 sind auf die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden Stunden der dauernden Unterrichtserteilung (ausgenommen Stunden der dauernden Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'') nicht anzurechnen, für die auch dann eine Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, wenn der Vertragslehrer die Gesamtlehrverpflichtung von 24 Stunden nicht überschreitet oder überschreiten würde.Bei der Zählung nach Absatz 7, sind auf die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden Stunden der dauernden Unterrichtserteilung (ausgenommen Stunden der dauernden Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'') nicht anzurechnen, für die auch dann eine Vergütung für Mehrdienstleistung nach Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, wenn der Vertragslehrer die Gesamtlehrverpflichtung von 24 Stunden nicht überschreitet oder überschreiten würde.
(9)Absatz 9,Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' gebührt dem im Abs. 5 angeführten Vertragslehrer unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Vergütung in der Höhe von 25% des in Abs. 5 oder 6 angeführten Betrages. Treffen jedoch auf diese Unterrichtsstunde auch die Voraussetzungen des Abs. 7 (allenfalls in Verbindung mit Abs. 8) zu, so gebührt anstelle dieser Vergütung eine Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956.Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' gebührt dem im Absatz 5, angeführten Vertragslehrer unter den Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 eine Vergütung in der Höhe von 25% des in Absatz 5, oder 6 angeführten Betrages. Treffen jedoch auf diese Unterrichtsstunde auch die Voraussetzungen des Absatz 7, (allenfalls in Verbindung mit Absatz 8,) zu, so gebührt anstelle dieser Vergütung eine Vergütung für Mehrdienstleistung nach Paragraph 61, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956.
Dokumentnummer
NOR12106649
alte Dokumentnummer
N6199225649J