Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BUAG - Festsetzung des Zuschlages zum Lohn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 799/1992Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 11,8fache des um 25 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes. Paragraph eins, Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 11,8fache des um 25 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
Dokumentnummer
NOR12106184
Alte Dokumentnummer
N6199214987L