Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
03.07.1993 bis 29.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 103.07.199329.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1996
§ 104.01.199302.07.1993 BGBl. Nr. 799/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BUAG - Festsetzung des Zuschlages zum Lohn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.07.1993

Außerkrafttretensdatum

29.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins, (1) Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 11,8fache des um 25 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

  1. Absatz 2,Der Zuschlag gemäß Absatz eins, beträgt
    1. Ziffer eins
      für Anwartschaftswochen vom 31. Mai bis 27. Juni 1993 für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von weniger als 40 Stunden gilt, das 11,2fache
    2. Ziffer 2
      für Anwartschaftswochen ab dem 28. Juni 1993
      1. Litera a
        für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden gilt, das 11,5fache
      2. Litera b
        für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von weniger als 39 Stunden gilt, das 11,36fache
    des um 25 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

Gesetzesnummer

10008796

Dokumentnummer

NOR12107348

Alte Dokumentnummer

N6199328608J