Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1992Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
BESTIMMUNGEN BETREFFEND
ÖSTERREICHISCHE LEISTUNGEN
Artikel 9
Hat eine Person Versicherungszeiten in Österreich und Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter zurückgelegt, so sind diese Zeiten für den Erwerb eines österreichischen Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
NOR12106377
Alte Dokumentnummer
N6199223312J