Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
BESTIMMUNGEN BETREFFEND ÖSTERREICHISCHE LEISTUNGEN
Artikel 9
(1)Absatz eins,Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten in Österreich ab, so hat der Träger, der diese Rechtsvorschriften anzuwenden hat, soweit erforderlich, die Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter zu berücksichtigen, als wären es Versicherungszeiten in Österreich.
(2)Absatz 2,Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in Österreich in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
(3)Absatz 3,Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten in Österreich zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den australischen Rechtsvorschriften.
(4)Absatz 4,Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter, während derer die Person unselbständig oder selbständig erwerbstätig war, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 192/2002
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
NOR40035884