Rechtstracker.at

§ 63 LLDG 1985

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.2020 — BGBl. Nr. 873/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 63 heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 6301.01.202109.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 168/2020
§ 6301.01.199331.12.2020 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 6301.09.198531.12.1992 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 873/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 168/2020

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ferien und Urlaub

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Der Lehrer an ganzjährig geführten Schulen ist, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Dauer der Schulferien (Haupt-, Weihnachts-, Semester- und Osterferien) vom Dienst beurlaubt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird. Dem Lehrer an einer saisonmäßig geführten Schule gebührt - soweit nicht Paragraph 22, Absatz 3, letzter Satz anzuwenden ist - ein Urlaub im Ausmaß von 26 Werktagen; dieses Ausmaß erhöht sich um 2,5 Werktage für jeden im Unterricht verbrachten vollen Monat des Schuljahres, das in dem Kalenderjahr endet, für das der Urlaubsanspruch gilt. Ergeben sich bei der Regelung des Urlaubsausmaßes für ein Kalenderjahr zuletzt nicht volle Tage, so ist auf die nächsthöhere Zahl von vollen Urlaubstagen aufzurunden. Die in die Weihnachts-, Semester- und Osterferien fallenden Werktage sind nicht einzurechnen.
  2. Absatz 2,Der Leiter ist verpflichtet, drei Werktage vor Schulbeginn und drei Werktage nach Schulschluß am Dienstort anwesend zu sein.
  3. Absatz 3,Im übrigen hat der Leiter durch eine entsprechende Urlaubseinteilung dafür Sorge zu tragen, daß unaufschiebbare Leitungsgeschäfte während der Zeit seines Urlaubes wahrgenommen werden, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlichster Berücksichtigung berechtigter Wünsche im möglichst gleichen Maße heranziehen kann.
  4. Absatz 4,Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet ist die Rückberufung zu beenden.
  5. Absatz 5,Ist der Lehrer unvorhergesehen gemäß Absatz 4, rückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2,, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Lehrer nicht zumutbar ist.

Schlagworte

Weihnachtsferien, Semesterferien, Hauptferien, Schulleiter, BGBl. Nr. 133/1955

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12106588

alte Dokumentnummer

N6199225293J