Rechtstracker.at

§ 63 LLDG 1985

Fassungen
ab 10.10.2024 — BGBl. I Nr. 143/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 63 heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 6301.01.202109.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 168/2020
§ 6301.01.199331.12.2020 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 6301.09.198531.12.1992 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

10.10.2024BGBl. I Nr. 143/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ferien und Urlaub

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Die Lehrperson an ganzjährig geführten Schulen ist, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Dauer der Schulferien (Haupt-, Weihnachts-, Semester- und Osterferien) vom Dienst beurlaubt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird. Der Lehrperson an einer saisonmäßig geführten Schule gebührt – soweit nicht Paragraph 22, Absatz 5, letzter Satz anzuwenden ist – ein Urlaub im Ausmaß von 26 Werktagen; dieses Ausmaß erhöht sich um 2,5 Werktage für jeden im Unterricht verbrachten vollen Monat des Schuljahres, das in dem Kalenderjahr endet, für das der Urlaubsanspruch gilt. Ergeben sich bei der Regelung des Urlaubsausmaßes für ein Kalenderjahr zuletzt nicht volle Tage, so ist auf die nächsthöhere Zahl von vollen Urlaubstagen aufzurunden. Die in die Weihnachts-, Semester- und Osterferien fallenden Werktage sind nicht einzurechnen.
  2. Absatz 2,Die Person in der Funktion Leitung ist verpflichtet, drei Werktage vor Schulbeginn und drei Werktage nach Schulschluss am Dienstort anwesend zu sein.
  3. Absatz 3,Im Übrigen hat die Person in der Funktion Leitung durch eine entsprechende Urlaubseinteilung dafür Sorge zu tragen, dass unaufschiebbare Leitungsgeschäfte während der Zeit seines Urlaubes wahrgenommen werden, wobei sie auch die ihrer Schule zugewiesenen Lehrpersonen unter tunlichster Berücksichtigung berechtigter Wünsche im möglichst gleichen Maße heranziehen kann.
  4. Absatz 4,Die Lehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet ist die Rückberufung zu beenden
  5. Absatz 5,Ist die Lehrperson unvorhergesehen gemäß Absatz 4, rückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2,, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne der Lehrperson nicht zumutbar ist.

Schlagworte

Weihnachtsferien, Semesterferien, Hauptferien, BGBl. Nr. 133/1955

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40265421

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/296/P63/NOR40265421