Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Text
Amtstitel
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Der Lehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
(3)Absatz 3,Der Lehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.
(4)Absatz 4,Den Lehrern kommen folgende Amtstitel zu:
Verwendungsgruppe und Schulart | ab Gehaltsstufe (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)ab Gehaltsstufe (Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) | Planstelle | Amtstitel |
L 2a 2, L 2a 1 land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen | - 10 | Lehrer | Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer |
| Leiter | Berufsschuldirektor |
L 1 land- und forstwirtschaftliche Fachschulen | - | Lehrer | Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule) |
- | Leiter | Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule) |
L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1 land- und forstwirtschaftliche Fachschulen | - 10 | Lehrer | Fachschullehrer, Fachschuloberlehrer |
| Leiter | Fachschuldirektor |
L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3 Lehrer für einzelne Gegenstände | - 10 | Lehrer für den betreffenden Gegenstand | Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz: zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werkerziehung, Oberlehrer mit demselben Zusatz: zB Religionsoberlehrer, Sprachoberlehrer, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung |
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Lehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.
(5)Absatz 5,Wird ein Lehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.
(6)Absatz 6,Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
die Schuld des Lehrers gering ist,
die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
keine dienstlichen Interessen entegegenstehen.
Anmerkung
Die Verwendungsgruppenbezeichnung wurde der üblichen Schreibweise (z.B. statt „L 2 a 2“ richtig „L 2a 2“) angepasst.
Schlagworte
Überstellung, Schulleiter
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR40035417