Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Unterabschnitt E
Aufnahmeverfahren mit Überprüfung im Dienstverhältnis
Anwendungsbereich
§ 64. Dieser Unterabschnitt ist auf folgende Verwendungen anzuwenden: Paragraph 64, Dieser Unterabschnitt ist auf folgende Verwendungen anzuwenden:
Hilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen E, PT 9 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte Arbeiter oder ungelernte oder angelernte Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppe P 3 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
Zustelldienst und sonstige fachliche Hilfsdienste der Verwendungsgruppe PT 8 im Postbetriebsdienst der Post- und Telegraphenverwaltung,
Bautrupparbeiter oder Bautrupparbeiterinnen der Post- und Telegraphenverwaltung und
Schlagworte
Postverwaltung
Dokumentnummer
NOR12106618
alte Dokumentnummer
N6199225323J