Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 375/1996BGBl.Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 375/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Unterabschnitt E
Aufnahmeverfahren mit Überprüfung im Dienstverhältnis
Anwendungsbereich
§ 64.Paragraph 64,
Dieser Unterabschnitt ist auf folgende Verwendungen anzuwenden:
Hilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7 oder E oder diesen gleichwertige Verwendungen),
Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte Arbeiter oder ungelernte oder angelernte Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7, A 6, P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppe A 4, A 5, P 3 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010
Dokumentnummer
NOR12111926
alte Dokumentnummer
N6199656353J