Rechtstracker.at

§ 20 ArbIG

Fassungen
01.04.1993 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 27/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 66/2026
§ 2001.05.201830.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 72/2016
§ 2001.04.201730.04.2018 § → § BGBl. I Nr. 72/2016
§ 2001.01.201731.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 44/2016
§ 2001.01.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 118/2012
§ 2001.07.201231.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 2001.04.201230.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 51/2011
§ 2001.08.201131.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 51/2011
§ 2001.01.201031.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 150/2009
§ 2001.01.200231.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 159/2001
§ 2001.04.199331.12.2001 BGBl. Nr. 27/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 27/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 159/2001

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Rechtshilfe

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Alle Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Arbeitsinspektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Gewerbebehörden haben das zuständige Arbeitsinspektorat von der Neuerrichtung von Betriebsanlagen sowie von Änderungen in Betriebsanlagen zu verständigen. Alle Behörden haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat die ihnen zur Kenntnis gelangte Errichtung von sonstigen Betriebsstätten und von Änderungen in solchen Betriebsstätten mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstellen, bei dem ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin getötet oder erheblich verletzt worden ist, dem zuständigen Arbeitsinspektorat ohne Verzug zu melden.
  4. Absatz 4,Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt.
  5. Absatz 5,Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt ihnen bekanntgewordene Daten über gefährliche Arbeitsstoffe, die im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen von Bedeutung sind, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und, soweit es sich um sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe handelt, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 6,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Arbeitsinspektionsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, 5, Absatz eins und 10 Absatz 4, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR12106842

alte Dokumentnummer

N6199315536L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/27/P20/NOR12106842