Rechtstracker.at

§ 20 ArbIG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.07.2011 — BGBl. I Nr. 150/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 66/2026
§ 2001.05.201830.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 72/2016
§ 2001.04.201730.04.2018 § → § BGBl. I Nr. 72/2016
§ 2001.01.201731.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 44/2016
§ 2001.01.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 118/2012
§ 2001.07.201231.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 2001.04.201230.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 51/2011
§ 2001.08.201131.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 51/2011
§ 2001.01.201031.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 150/2009
§ 2001.01.200231.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 159/2001
§ 2001.04.199331.12.2001 BGBl. Nr. 27/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 150/2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011danach: BGBl. I Nr. 51/2011

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Rechtshilfe

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Alle Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Arbeitsinspektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Gewerbebehörden haben das zuständige Arbeitsinspektorat von der Neuerrichtung von Betriebsanlagen sowie von Änderungen in Betriebsanlagen zu verständigen. Alle Behörden haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat die ihnen zur Kenntnis gelangte Errichtung von sonstigen Betriebsstätten und von Änderungen in solchen Betriebsstätten mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstellen, bei dem ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin getötet oder erheblich verletzt worden ist, dem zuständigen Arbeitsinspektorat ohne Verzug zu melden.
  4. Absatz 4,Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung von Vorschriften des Arbeits- oder Sozialversicherungsrechts, des Gewerbe-, Mineralrohstoff-, Elektrotechnik- oder Kesselrechts, des Gesundheits- oder Umweltschutzrechts oder des Schieß- und Sprengmittelrechts vorliegt. Bei begründetem Verdacht, dass in der Betriebsstätte bereitgestelltes Trinkwasser oder an die Arbeitnehmer/innen verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden, hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten.
  5. Absatz 5,Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt ihnen bekanntgewordene Daten über gefährliche Arbeitsstoffe, die im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen von Bedeutung sind, dem für Angelegenheiten des Verkehrs mit den betreffenden gefährlichen Arbeitsstoffen zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 6,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Arbeitsinspektionsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, 5, Absatz eins und 10 Absatz 4, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  7. Absatz 7,Die Arbeitsinspektorate sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die vom Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten über die Entsendung von Arbeitnehmer/innen umfasst:
    1. Litera a
      Daten des Entsendebetriebes (Firmenname und –adresse, Art des Betriebes, Name, Geburtsdatum und Adresse vertretungsbefugter Personen),
    2. Litera b
      Arbeitnehmer/innendaten (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort),
    3. Litera c
      Daten inländischer Auftraggeber/innen (Firmenname und Adresse des Beschäftigerbetriebes oder Generalunternehmers in Österreich) sowie
    4. Litera d
      Daten der beauftragten Person (weisungsberechtigt gegenüber dem/der entsandten Arbeitnehmer/in).

Im RIS seit

22.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR40115085