Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1993Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Aufgaben der Kontaktfrauen
§ 36. (1) Die Kontaktfrauen haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 2. und des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.Paragraph 36, (1) Die Kontaktfrauen haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 2. und des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.
(2)Absatz 2,Die Kontaktfrauen haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen ihrer Dienststelle zu beraten und zu unterstützen.
(3)Absatz 3,Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Abs. 2 istGegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Absatz 2, ist
die Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,
ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Bundesgesetz und
die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 2. und dem
Teil dieses Bundesgesetzes.
Dokumentnummer
NOR12106964
alte Dokumentnummer
N6199326140J