Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2008Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Aufgaben der Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten)
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.
(2)Absatz 2,Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen ihrer Dienststelle zu beraten und zu unterstützen.
(3)Absatz 3,Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Abs. 2 istGegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Absatz 2, ist
die Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,
ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Bundesgesetz und
die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 1. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR40100125