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Art. 1 § 1 ÜHG

Fassungen
01.10.1993 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 300/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
Art. 1 § 101.07.201031.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 63/2010
Art. 1 § 101.01.200530.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 142/2004
Art. 1 § 101.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 101.07.199731.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 47/1997
Art. 1 § 101.10.199330.06.1997 § → § BGBl. Nr. 300/1993
Art. 1 § 127.07.196330.09.1993 BGBl. Nr. 174/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überbrückungshilfengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 300/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 47/1997

Abkürzung

ÜHG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Artikel römisch eins

Paragraph eins, (1) Scheidet ein Bundesbediensteter des Dienststandes, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 199, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.

  1. Absatz 2,Absatz eins, findet keine Anwendung auf Bundesbedienstete, die durch Austritt aus dem Dienststand ausgeschieden sind.
  2. Absatz 3,Dem im Absatz eins, angeführten ehemaligen Bundesbediensteten ist für die Zeit, während der er Karenzurlaubsgeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Karenzurlaubshilfe zu gewähren.
  3. Absatz 4,Dem ehemaligen Bundesbediensteten kann auf Antrag nach Ablauf des Zeitraumes, für den ihm die Überbrückungshilfe nach Absatz eins, zusteht, für die Zeit, während der er die Notstandshilfe erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine erweiterte Überbrückungshilfe gewährt werden.

Schlagworte

Ruhebezug

Gesetzesnummer

10008193

Dokumentnummer

NOR12107139

Alte Dokumentnummer

N6199327479J