Rechtstracker.at

Art. 1 § 1 ÜHG

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2010 — BGBl. I Nr. 142/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
Art. 1 § 101.07.201031.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 63/2010
Art. 1 § 101.01.200530.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 142/2004
Art. 1 § 101.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 101.07.199731.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 47/1997
Art. 1 § 101.10.199330.06.1997 § → § BGBl. Nr. 300/1993
Art. 1 § 127.07.196330.09.1993 BGBl. Nr. 174/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überbrückungshilfengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 174 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 142/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010danach: BGBl. I Nr. 63/2010

Abkürzung

ÜHG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Artikel römisch eins

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Scheidet ein Bundesbediensteter des Dienststandes, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.
  2. Absatz 2,Dem ehemaligen Bundesbediensteten kann auf Antrag nach Ablauf des Zeitraumes, für den ihm die Überbrückungshilfe nach Absatz eins, zusteht, für die Zeit, während der er die Notstandshilfe erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine erweiterte Überbrückungshilfe gewährt werden.
  3. Absatz 3,Wären bei arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld gemäß Paragraph 39 a, AlVG oder den Pensionsversicherungsanspruch gemäß Paragraph 34, AlVG erfüllt, so ist an Stelle des Übergangsgeldes eine besondere Überbrückungshilfe und an Stelle des Pensionsversicherungsanspruches gemäß Paragraph 34, AlVG ein besonderer Pensionsversicherungsanspruch zu gewähren. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld dem Arbeitslosengeld entsprechen, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen dieses Bundesgesetzes für die Überbrückungshilfe anzuwenden. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld von den Regelungen für das Arbeitslosengeld abweichen, zB hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungshöhe des Grundbetrages, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen für das Übergangsgeld anzuwenden.

Schlagworte

Ruhebezug, BGBl. Nr. 609/1977

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010

Gesetzesnummer

10008193

Dokumentnummer

NOR40060090