Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles
§ 15a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezugsteiles, auf den der Beamte am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.Paragraph 15 a, (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezugsteiles, auf den der Beamte am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2)Absatz 2,Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten zu teilen. Diese Zahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit dem Faktor 24 zu vervielfachen.
(3)Absatz 3,Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 2 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstensDer Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Absatz 2, ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens
60.
(4)Absatz 4,Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Absatz 2, heranzuziehen.
Anmerkung
BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
Schlagworte
Witwenversorgungsgenuß, Witwenversorgungsbezugsteil
Dokumentnummer
NOR12107201
Alte Dokumentnummer
N6199328113J