Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15bParagraph 15 b
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Erhöhung des Witwen- und des Witwerversorgungsbezugsteiles
§ 15b. (1) Erreicht die Summe ausParagraph 15 b, (1) Erreicht die Summe aus
eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten und
dem nach den §§ 15 und 15a berechneten Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil nicht den Betrag von 16 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil den genannten Betrag erreicht. Der sich daraus ergebende Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles darf jedoch 60 nicht überschreiten.dem nach den Paragraphen 15 und 15 a berechneten Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil nicht den Betrag von 16 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil den genannten Betrag erreicht. Der sich daraus ergebende Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles darf jedoch 60 nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Die Höhe des im Abs. 1 angeführten Betrages von 16 000 S ändert sich jeweils ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit Ablauf des Jahres 1995, um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfällig gewährten Teuerungszulage ändert. Der geänderte Betrag ist auf volle Schillingbeträge aufzurunden.Die Höhe des im Absatz eins, angeführten Betrages von 16 000 S ändert sich jeweils ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit Ablauf des Jahres 1995, um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfällig gewährten Teuerungszulage ändert. Der geänderte Betrag ist auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
(3)Absatz 3,Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 geltenAls eigenes Einkommen im Sinne des Absatz eins, gelten
jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,
die Bezüge im Sinne des § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes und sonstige Funktionsgebühren,die Bezüge im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes und sonstige Funktionsgebühren,
wiederkehrende Geldleistungen
aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung oder
auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
wiederkehrende Geldleistungen auf Grund der im § 15 Abs. 3 genannten Vorschriften,wiederkehrende Geldleistungen auf Grund der im Paragraph 15, Absatz 3, genannten Vorschriften,
Ruhe- und Versorgungsbezüge und
Pensionen und Zusatzpensionen von Pensionskassen und privaten Dienstgebern.
(4)Absatz 4,Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,
daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder
der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.
(5)Absatz 5,Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen).
(6)Absatz 6,Die Erhöhung des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge, der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.Die Erhöhung des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles nach Absatz eins, ist erstmalig im Zuge, der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(7)Absatz 7,Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(8)Absatz 8,Die Erhöhung des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.
(9)Absatz 9,Abs. 8 gilt auch für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung.Absatz 8, gilt auch für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung.
Anmerkung
BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
Schlagworte
Ruhebezug, Witwenversorgungsbezugsteil
Dokumentnummer
NOR12107202
Alte Dokumentnummer
N6199328114J