Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15dParagraph 15 d
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses und der zugehörigen
Versorgungsgenußzulage und Nebengebührenzulage
§ 15d. (1) Vor einer allfälligen Erhöhung nach § 15b ist der Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil aufzuteilen. Dem Verhältnis für diese Aufteilung inParagraph 15 d, (1) Vor einer allfälligen Erhöhung nach Paragraph 15 b, ist der Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil aufzuteilen. Dem Verhältnis für diese Aufteilung in
den Witwen(Witwer)versorgungsgenuß,
eine allfällige Versorgungsgenußzulage und
eine allfällige Nebengebührenzulage
entspricht das Verhältnis der gemäß § 15 Abs. 6 bis 8 für die Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles maßgebenden Teile der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten. Bei dieser Berechnung sind Hundertsätze auf drei Dezimalstellen zu runden und auf Beträge die Rundungsbestimmungen des § 34 anzuwenden. § 41 Abs. 2 bleibt unberührt.entspricht das Verhältnis der gemäß Paragraph 15, Absatz 6 bis 8 für die Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles maßgebenden Teile der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten. Bei dieser Berechnung sind Hundertsätze auf drei Dezimalstellen zu runden und auf Beträge die Rundungsbestimmungen des Paragraph 34, anzuwenden. Paragraph 41, Absatz 2, bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,Bei der Anwendung des Abs. 1 entsprechenBei der Anwendung des Absatz eins, entsprechen
der ruhegenußfähige Monatsbezug dem Witwen(Witwer)versorgungsgenuß
die Aktivzulage der Versorgungsgenußzulage und
der sich aus der Berechnung nach § 15 Abs. 6 Z 2 oder § 15 Abs. 7 Z 2 ergebende Betragsteil der Nebengebührenzulage.der sich aus der Berechnung nach Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer 2, oder Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 2, ergebende Betragsteil der Nebengebührenzulage.
(3)Absatz 3,Im Falle einer Erhöhung nach § 15b gilt der Erhöhungsbetrag als Bestandteil des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges.Im Falle einer Erhöhung nach Paragraph 15 b, gilt der Erhöhungsbetrag als Bestandteil des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges.
Schlagworte
Witwenversorgungsgenuß
Dokumentnummer
NOR12107204
Alte Dokumentnummer
N6199328116J