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§ 10 BThPG

Fassungen
01.01.1994 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 334/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 334/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995danach: BGBl. Nr. 297/1995

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Pensionsbeitrag

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen (Paragraph 5, Absatz 2 und 3), von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
  2. Absatz 2,Der Pensionsbeitrag beträgt für:
    1. Ziffer eins
      Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger 12,81%,
    2. Ziffer 2
      die sonstigen Bundestheaterbediensteten 10,25%
    des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und, sofern Paragraph 6 a, anzuwenden ist, des Nebengebührendurchschnittssatzes.
  3. Absatz 3,Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins
      2,85%,
       
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2
      2,28%
       
    des sich nach Paragraph 5, Absatz 6 und 7 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß Paragraph 7, Absatz 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.
  4. Absatz 4,Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Absatz 5, Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
  5. Absatz 5,Pensionsbeiträge, die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3,

Anmerkung

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976
BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Schlagworte

Durchschnittssatz

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12107232

alte Dokumentnummer

N6199328160J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P10/NOR12107232