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§ 10 BThPG

Fassungen
01.08.1996 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 392/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 392/1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 61/1997

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Pensionsbeitrag

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen (Paragraph 5, Absatz 2 und 3), von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
  2. Absatz 2,Der Pensionsbeitrag beträgt:
    1. Ziffer eins
      für Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger 14,68%,
    2. Ziffer 2
      für die sonstigen Bundestheaterbediensteten 11,75%
    des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und, sofern Paragraph 6 a, anzuwenden ist, des Nebengebührendurchschnittssatzes.
  3. Absatz 3,Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins
      3,26%,
       
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2
      2,61%
       
    des sich nach Paragraph 5, Absatz 6 und 7 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß Paragraph 7, Absatz 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.
  4. Absatz 4,Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Absatz 5, Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
  5. Absatz 5,Pensionsbeiträge, die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3,
  6. Absatz 6,Die Zeit einer Außerdienststellung nach Paragraph 29 f, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, oder Paragraph 19, BDG 1979 zählt nicht zur für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit, es sei denn, der Bedienstete hat sich zur Zahlung des Beitrages von den entfallenen Bezügen verpflichtet.

Anmerkung

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976
BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Schlagworte

Durchschnittssatz

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12112020

alte Dokumentnummer

N6199656463J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P10/NOR12112020