Rechtstracker.at

Anl. 3/3

Fassungen
01.09.1993 bis 31.01.1998 — BGBl. Nr. 701/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3/301.02.199831.08.2006 § → § · 1 Dokument · aufgehoben
Anl. 3/301.09.199631.01.1998 § → § BGBl. Nr. 328/1996 · 2 Dokumente
Anl. 3/301.09.199331.01.1998 BGBl. Nr. 701/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 701/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten

(Artikel römisch drei, Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1996,)

31. 8. 1996 (1. Semester)

31. 1. 1997 (2. Semester)

31. 8. 1997 (3. Semester)

31. 1. 1998 (4. Semester)

Anlage römisch drei

Text

römisch drei. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung des Lehrplanes „Religion“ einschließlich

Religionspädagogik gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des, Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. Litera a
    Katholischer Religionsunterricht

Anlage römisch eins ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Litera b
    Evangelischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erarbeitung eines biblisch-theologischen Verständnisses vom Wert des Menschen vor Gott als Begründung für eine liebevolle Zuwendung zum behinderten Kind und Jugendlichen. Erhebung der Möglichkeiten und Grenzen der intellektuellen Aufnahmefähigkeit behinderter Kinder und Jugendlicher für biblische Aussagen. Einübung des Frömmigkeitsvollzuges als Begegnung mit der Heilswirklichkeit.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    bis 4. Semester (je 1 Wochenstunde):

Exegese ausgewählter biblischer Texte, durch welche die Verantwortung für das behinderte Kind bzw. den behinderten Jugendlichen geweckt und gestärkt und das Gefühl der Geborgenheit in der Gemeinde Jesu Christi vermittelt werden kann. In Querverbindungen zur „Speziellen Berufskunde“ Anregung zu einer behinderungsspezifischen Religionspädagogik.

Umsetzung biblischer Texte in die Form des verkündigenden Erzählens, die vor allem zur Begegnung mit biblischen Einzelgestalten führt. Erschließung schlichten liturgischen Lebens; Feiern, Feste, Gebet, Lied, Spiel.

Didaktische Grundsätze:

Es wird die besondere Aufgabe sein, den Menschen, die bereit sind, mit behinderten Kindern und Jugendlichen zu arbeiten, im Gegensatz zu der in der Gesellschaft verbreiteten Ablehnung und Verständnislosigkeit gegenüber diesen Menschen die Gewißheit für ihren beruflichen Auftrag zu geben und sie zu befähigen, nicht nur den Kindern und Jugendlichen, sondern auch deren Eltern vom Evangelium her seelsorgerliche Hilfe zu leisten.

Da die intellektuelle Belehrung der Kinder und Jugendlichen eher im Hintergrund stehen wird, ist vielmehr aufzuzeigen, daß gerade für diese Kinder und Jugendlichen religiöses Vorleben wesentlich sein muß, wodurch jedes die Gewißheit erspüren soll, „daß ich einen Heiland habe“. Der Erzieher wird hier in besonderer Weise nach seiner eigenen Frömmigkeit gefragt.

  1. Litera c
    Altkatholischer Religionsunterricht

Allgemeines Bildungsziel und didaktische Grundsätze:

Das allgemeine Bildungsziel und die didaktischen Grundsätze sind die gleichen wie im Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    bis 4. Semester (je 1 Wochenstunde):
    • Strichaufzählung
      Erkennen der Grenzen und Möglichkeiten, die von der Behinderung her gegeben sind, um biblische Texte intellektuell aufzunehmen und dementsprechend biblische Aussagen - insbesondere Stellen des Evangeliums - sorgfältig auswählen, in einfache Sprache umsetzen, die Heilsbotschaft emotional erleben lassen.
    • Strichaufzählung
      Wichtigste Aufgabe ist es, daß der Erzieher das Gefühl der Geborgenheit vermittelt, indem er den Jugendlichen in kirchliche Feste und Feiern einbezieht.
    • Strichaufzählung
      Der Erzieher muß auch befähigt werden, mit Eltern und den Menschen aus der Umwelt des Behinderten zu arbeiten und ihnen durch Exegese ausgewählter biblischer Texte die Verantwortung für den behinderten Jugendlichen zu wecken und zu stärken.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

10008880

Dokumentnummer

NOR12107634

Alte Dokumentnummer

N6199330894J