Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BUAG - Festsetzung des Zuschlages zum Lohn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 799/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 838/1993Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit Paragraph 3, Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 und 3 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,65 fache des um 20 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.Paragraph 21, Absatz eins und 3 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,65 fache des um 20 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
Dokumentnummer
NOR12107655
Alte Dokumentnummer
N6199331273J