Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BUAG - Festsetzung des Zuschlages zum Lohn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 799/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1996Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
29.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1996
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit Paragraph 3, Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsgesetzesParagraph 21, Absatz eins und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,86fache des um 20 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,86fache des um 20 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
Dokumentnummer
NOR12111027
Alte Dokumentnummer
N6199552066J