Rechtstracker.at

§ 46b RStDG

Fassungen
01.10.1995 bis 23.12.2020 — BGBl. Nr. 507/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46b heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 46b24.12.202009.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 46b01.10.199523.12.2020 BGBl. Nr. 507/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46 b

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 507/1994

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020danach: BGBl. I Nr. 153/2020

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Sonderbestimmungen für den Außensenat des Obersten Gerichtshofes

Paragraph 46 b,

  1. Absatz eins,Sobald die Wahlergebnisse bei allen Oberlandesgerichten endgültig feststehen, hat der Präsident des Obersten Gerichtshofes die Wahlkommission des Obersten Gerichtshofes und die Wahlmitglieder der Personalsenate der Oberlandesgerichte - unter Anschluß der Wahlergebnisse der Oberlandesgerichte und je einer Ausfertigung der bei den Oberlandesgerichten und beim Obersten Gerichtshof verwendeten Listen der wählbaren Richter - zu einer Sitzung beim Obersten Gerichtshof einzuberufen, die an einem Arbeitstag im Dezember abzuhalten ist und in der die fünf Außensenatsmitglieder und die zehn Außensenatsersatzmitglieder des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes (Außensenat) zu wählen sind. Falls ein Wahlmitglied verhindert ist, hat das nächstberufene Ersatzmitglied des Personalsenates des betreffenden Oberlandesgerichtes teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Wählbar sind alle Richter des Obersten Gerichtshofes und der Oberlandesgerichte, die in die bei den Personalsenatswahlen verwendeten Listen der wählbaren Richter eingetragen sind.
  3. Absatz 3,Gewählt sind die Richter mit den fünf höchsten Punktezahlen. Die zehn Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt.
  4. Absatz 4,Paragraph 46 a, Absatz 3, 8 und 9 ist anzuwenden, Absatz 3, mit der Maßgabe, daß Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 4 zu verwenden sind.
  5. Absatz 5,Erreicht ein Wahlmitglied oder Ersatzmitglied eines Personalsenates eines Oberlandesgerichtes soviele Wahlpunkte, daß es als Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied gewählt wäre, hat es gegenüber der Wahlkommission nach der vorläufigen Bekanntgabe des Wahlergebnisses unverzüglich zu erklären, ob es die Wahl annimmt. Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden.
  6. Absatz 6,Nimmt ein Wahlmitglied die Wahl zum Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied an, so scheidet es als Wahlmitglied oder Ersatzmitglied des Personalsenates des Oberlandesgerichtes aus.

Schlagworte

Ergebnis

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12107812

alte Dokumentnummer

N6199413437A