Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46bParagraph 46 b
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Sonderbestimmungen für den Außensenat des Obersten Gerichtshofes
§ 46b.Paragraph 46 b,
(1)Absatz eins,Sobald die Wahlergebnisse bei allen Oberlandesgerichten endgültig feststehen, hat der Präsident des Obersten Gerichtshofes die Wahlkommission des Obersten Gerichtshofes und die Wahlmitglieder der Personalsenate der Oberlandesgerichte - unter Anschluß der Wahlergebnisse der Oberlandesgerichte und je einer Ausfertigung der bei den Oberlandesgerichten und beim Obersten Gerichtshof verwendeten Listen der wählbaren Richter - zu einer Sitzung beim Obersten Gerichtshof einzuberufen, die an einem Arbeitstag im Dezember abzuhalten ist und in der die fünf Außensenatsmitglieder und die zehn Außensenatsersatzmitglieder des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes (Außensenat) zu wählen sind. Falls ein Wahlmitglied verhindert ist, hat das nächstberufene Ersatzmitglied des Personalsenates des betreffenden Oberlandesgerichtes teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Wählbar sind alle Richter des Obersten Gerichtshofes und der Oberlandesgerichte, die in die bei den Personalsenatswahlen verwendeten Listen der wählbaren Richter eingetragen sind.
(3)Absatz 3,Gewählt sind die Richter mit den fünf höchsten Punktezahlen. Die zehn Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt.
(4)Absatz 4,§ 46a Abs. 3, 8 und 9 ist anzuwenden, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 4 zu verwenden sind.Paragraph 46 a, Absatz 3, 8 und 9 ist anzuwenden, Absatz 3, mit der Maßgabe, daß Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 4 zu verwenden sind.
(5)Absatz 5,Erreicht ein Wahlmitglied oder Ersatzmitglied eines Personalsenates eines Oberlandesgerichtes soviele Wahlpunkte, daß es als Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied gewählt wäre, hat es gegenüber der Wahlkommission nach der vorläufigen Bekanntgabe des Wahlergebnisses unverzüglich zu erklären, ob es die Wahl annimmt. Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(6)Absatz 6,Nimmt ein Wahlmitglied die Wahl zum Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied an, so scheidet es als Wahlmitglied oder Ersatzmitglied des Personalsenates des Oberlandesgerichtes aus.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021
Dokumentnummer
NOR12107812
alte Dokumentnummer
N6199413437A