Rechtstracker.at

§ 46b RStDG

Fassungen
ab 10.10.2024 — BGBl. I Nr. 143/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46b heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 46b24.12.202009.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 46b01.10.199523.12.2020 BGBl. Nr. 507/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46 b

Inkrafttretensdatum

10.10.2024BGBl. I Nr. 143/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Sonderbestimmungen für den Außensenat des Obersten Gerichtshofes

Paragraph 46 b,

  1. Absatz eins,Sobald die Wahlergebnisse bei allen Oberlandesgerichten endgültig feststehen, hat die Präsidentin oder der Präsident des Obersten Gerichtshofes die Wahlkommission des Obersten Gerichtshofes und die Wahlmitglieder der Personalsenate der Oberlandesgerichte – unter Anschluss der Wahlergebnisse der Oberlandesgerichte und je einer Ausfertigung der bei den Oberlandesgerichten und beim Obersten Gerichtshof verwendeten Listen der wählbaren Richterinnen und Richter – zu einer Sitzung beim Obersten Gerichtshof einzuberufen, die an einem Arbeitstag im Dezember abzuhalten ist und in der die fünf Außensenatsmitglieder und die zehn Außensenatsersatzmitglieder des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes (Außensenat) zu wählen sind.
  2. Absatz 2,Wählbar sind alle Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofes und der Oberlandesgerichte, die in die bei den Personalsenatswahlen verwendeten Listen der wählbaren Richterinnen und Richter eingetragen sind.
  3. Absatz 3,Gewählt sind die Richterinnen und Richter mit den fünf höchsten Punktezahlen. Die zehn Richterinnen und Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt.
  4. Absatz 4,Paragraph 46 a, Absatz 3, 8 und 9 ist anzuwenden, Absatz 3, mit der Maßgabe, daß Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 4 zu verwenden sind.
  5. Absatz 5,Erreicht ein Wahlmitglied oder Ersatzmitglied eines Personalsenates eines Oberlandesgerichtes soviele Wahlpunkte, daß es als Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied gewählt wäre, hat es gegenüber der Wahlkommission nach der vorläufigen Bekanntgabe des Wahlergebnisses unverzüglich zu erklären, ob es die Wahl annimmt. Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden.
  6. Absatz 6,Nimmt ein Wahlmitglied die Wahl zum Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied an, so scheidet es als Wahlmitglied oder Ersatzmitglied des Personalsenates des Oberlandesgerichtes aus.

Schlagworte

Ergebnis

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40265499