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§ 151 BauV

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 151 heute01.05.2014 § → § BGBl. II Nr. 77/2014
§ 15110.08.200230.04.2014 § → § BGBl. II Nr. 313/2002
§ 15128.07.200009.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 232/2000
§ 15101.07.200027.07.2000 § → § BGBl. II Nr. 164/2000
§ 15101.01.199530.06.2000 BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 151

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. II Nr. 164/2000

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Die Änderungen durch Paragraph 118, Absatz 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, konnten

nicht eingearbeitet werden, da durch den Entfall der Worte der Satz

unklar wird.

Text

Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen

Paragraph 151, (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sind in den im römisch eins. und römisch zwei. Hauptstück vorgesehenen Fällen durch Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise zu prüfen.

  1. Absatz 2,Einrichtungen und Betriebsmittel, die zum Personentransport verwendet werden, wie fahrbare Arbeitssitze, Hubarbeitsbühnen und Hubstapler mit Arbeitskorb, sind vor ihrer Inbetriebnahme, nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung und in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen, auch wenn im römisch eins. und römisch zwei. Hauptstück keine solchen Prüfungen vorgesehen sind. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.
  2. Absatz 3,Folgende Abnahmeprüfungen sind durch Ziviltechniker des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, durch fachkundige Organe des Technischen Überwachungs-Vereines oder durch Amtssachverständige Anmerkung, Die Worte „durch Amtssachverständige'' entfallen.) durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      bei Einrichtungen und Betriebsmitteln gemäß Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      bei Hängegerüsten (Paragraph 61, Absatz 4,),
    3. Ziffer 3
      bei kraftbetriebenen mechanischen Leitern und mechanischen Leitern mit Arbeitskörben (Paragraph 79, Absatz 5,),
    4. Ziffer 4
      bei Dachdeckerfahrstühlen (Paragraph 89, Absatz 4,),
    5. Ziffer 5
      bei Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau (Paragraph 91, Absatz 7,),
    6. Ziffer 6
      bei Betriebsmitteln bei Untertagebauarbeiten (Paragraph 98, Absatz 3,),
    7. Ziffer 7
      bei Kranen (Paragraph 136, Absatz eins,),
    8. Ziffer 8
      bei Arbeitskörben und Rettungskörben (Paragraph 138, Absatz eins,),
    9. Ziffer 9
      bei Bauaufzügen (Paragraph 139, Absatz 8 und Paragraph 141, Absatz 3,),
    10. Ziffer 10
      bei Baggern (Paragraph 145, Absatz 8,) und
    11. Ziffer 11
      bei Verteilermasten (Paragraph 147, Absatz 7,).
  3. Absatz 4,Folgende Abnahmeprüfungen sind von den in Absatz 3, genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können:
    1. Ziffer eins
      bei elektrischen Anlagen (Paragraph 13, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      bei mechanischen Leitern, die nicht in Absatz 3, angeführt sind (Paragraph 79, Absatz 5,), und
    3. Ziffer 3
      bei Winden, Hub- und Zuggeräten (Paragraph 136, Absatz 4,).
  4. Absatz 5,Folgende wiederkehrende Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungs-Vereines oder Amtssachverständigen Anmerkung, Die Worte „oder Amtssachverständigen'' entfallen.) durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      bei Einrichtungen und Betriebsmitteln gemäß Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      bei fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten (Paragraph 61, Absatz 4,),
    3. Ziffer 3
      bei kraftbetriebenen mechanischen Leitern und mechanischen Leitern mit Arbeitskörben (Paragraph 79, Absatz 5,),
    4. Ziffer 4
      bei Dachdeckerfahrstühlen (Paragraph 89, Absatz 4,),
    5. Ziffer 5
      bei Einrichtungen zur Beförderung von Personen im Schornsteinbau (Paragraph 91, Absatz 7,),
    6. Ziffer 6
      bei Betriebsmitteln bei Untertagebauarbeiten (Paragraph 98, Absatz 3,),
    7. Ziffer 7
      bei Kranen zur Beförderungen von Arbeits- und Rettungskörben (Paragraph 136, Absatz 3,),
    8. Ziffer 8
      bei Arbeits- und Rettungskörben (Paragraph 138, Absatz eins,) und
    9. Ziffer 9
      bei Bauaufzügen mit Personenbeförderung (Paragraph 141, Absatz 3,).
  5. Absatz 6,Alle übrigen im römisch eins. und römisch zwei. Hauptstück vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen sind von den in Abs. genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Bei Kranen (Paragraph 136, Absatz 2,), Bauaufzügen ohne Personenbeförderung (Paragraph 139, Absatz 8,) und Verteilermasten (Paragraph 147, Absatz 7,) sind die wiederkehrenden Prüfungen zumindestens alle drei Jahre von den in Absatz 5, genannten Personen oder von Technischen Büros einschlägiger Fachrichtungen durchzuführen.
  6. Absatz 7,Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung, für die Abnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, dürfen erst verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel beseitigt wurden.

Anmerkung

Die Änderungen erfolgen durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 450/1994.

Schlagworte

Hubgerät, Arbeitskorb

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108026

Alte Dokumentnummer

N6199413861A