Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2000Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 151Paragraph 151
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Die Änderungen durch § 118 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994, konntenDie Änderungen durch Paragraph 118, Absatz 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, konnten
nicht eingearbeitet werden, da durch den Entfall der Worte der Satz
unklar wird.
Text
Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen
§ 151. (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sind in den im I. und II. Hauptstück vorgesehenen Fällen durch Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise zu prüfen.Paragraph 151, (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sind in den im römisch eins. und römisch zwei. Hauptstück vorgesehenen Fällen durch Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise zu prüfen.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,) (3)Absatz 3,Folgende Abnahmeprüfungen sind durch Ziviltechniker des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, durch fachkundige Organe des Technischen Überwachungs-Vereines oder durch Amtssachverständige (Anm.: Die Worte „durch Amtssachverständige” entfallen.) durchzuführen:Folgende Abnahmeprüfungen sind durch Ziviltechniker des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, durch fachkundige Organe des Technischen Überwachungs-Vereines oder durch Amtssachverständige Anmerkung, Die Worte „durch Amtssachverständige” entfallen.) durchzuführen:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,), bei Hängegerüsten (§ 61 Abs. 4),bei Hängegerüsten (Paragraph 61, Absatz 4,),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,), bei Dachdeckerfahrstühlen (§ 89 Abs. 4),bei Dachdeckerfahrstühlen (Paragraph 89, Absatz 4,),
bei Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau (§ 91 Abs. 7),bei Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau (Paragraph 91, Absatz 7,),
bei Betriebsmitteln bei Untertagebauarbeiten (§ 98 Abs. 3),bei Betriebsmitteln bei Untertagebauarbeiten (Paragraph 98, Absatz 3,),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,), (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,), (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,), bei Baggern (§ 145 Abs. 8) undbei Baggern (Paragraph 145, Absatz 8,) und
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000).Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,).
(4)Absatz 4,Folgende Abnahmeprüfungen sind von den in Abs. 3 genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können:Folgende Abnahmeprüfungen sind von den in Absatz 3, genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können:
bei elektrischen Anlagen (§ 13 Abs. 3),bei elektrischen Anlagen (Paragraph 13, Absatz 3,),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000), undAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,), und (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000).Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,).
(5)Absatz 5,Folgende wiederkehrende Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungs-Vereines oder Amtssachverständigen (Anm.: Die Worte „oder Amtssachverständigen” entfallen.) durchzuführen:Folgende wiederkehrende Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungs-Vereines oder Amtssachverständigen Anmerkung, Die Worte „oder Amtssachverständigen” entfallen.) durchzuführen:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,), bei fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten (§ 61 Abs. 4),bei fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten (Paragraph 61, Absatz 4,),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,), bei Dachdeckerfahrstühlen (§ 89 Abs. 4),bei Dachdeckerfahrstühlen (Paragraph 89, Absatz 4,),
bei Einrichtungen zur Beförderung von Personen im Schornsteinbau (§ 91 Abs. 7),bei Einrichtungen zur Beförderung von Personen im Schornsteinbau (Paragraph 91, Absatz 7,),
bei Betriebsmitteln bei Untertagebauarbeiten (§ 98 Abs. 3),bei Betriebsmitteln bei Untertagebauarbeiten (Paragraph 98, Absatz 3,),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,), (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000) undAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,) und bei Bauaufzügen mit Personenbeförderung (§ 141 Abs. 3).bei Bauaufzügen mit Personenbeförderung (Paragraph 141, Absatz 3,).
(6)Absatz 6,Alle übrigen im I. und II. Hauptstück vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen sind von den in Abs. 5 genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Bei Bauaufzügen ohne Personenbeförderung (§ 139 Abs. 8) und Verteilermasten (§ 147 Abs. 7) sind die wiederkehrenden Prüfungen mindestens alle vier Jahre von den in Abs. 5 genannten Personen oder von Technischen Büros einschlägiger Fachrichtungen durchzuführen.Alle übrigen im römisch eins. und römisch zwei. Hauptstück vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen sind von den in Absatz 5, genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Bei Bauaufzügen ohne Personenbeförderung (Paragraph 139, Absatz 8,) und Verteilermasten (Paragraph 147, Absatz 7,) sind die wiederkehrenden Prüfungen mindestens alle vier Jahre von den in Absatz 5, genannten Personen oder von Technischen Büros einschlägiger Fachrichtungen durchzuführen.
(7)Absatz 7,Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung, für die Abnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, dürfen erst verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel beseitigt wurden.
Anmerkung
Die Änderungen erfolgen durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 450/1994.
Schlagworte
Hubgerät, Arbeitskorb
Dokumentnummer
NOR40009770