Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 158Paragraph 158
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Ausnahmen, Abweichungen
§ 158. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)Paragraph 158, (1) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,) (3)Absatz 3,Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber weniger als fünf Arbeitnehmer nicht länger als fünf Tage beschäftigt, finden die §§ 32 bis 41 dieser Verordnung keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat jedoch im gebotenem Umfang unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für notwendige Maßnahmen im Sinn der §§ 32 bis 41 dieser Verordnung zu sorgen.Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber weniger als fünf Arbeitnehmer nicht länger als fünf Tage beschäftigt, finden die Paragraphen 32 bis 41 dieser Verordnung keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat jedoch im gebotenem Umfang unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für notwendige Maßnahmen im Sinn der Paragraphen 32 bis 41 dieser Verordnung zu sorgen.
Anmerkung
Die Aufhebungen erfolgen durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 450/1994.
Dokumentnummer
NOR12108027
Alte Dokumentnummer
N6199413862A