Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/1998Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 158Paragraph 158
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abweichungen für kurzfristige Bauarbeiten.
§ 158.Paragraph 158,
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)
(3)Absatz 3,Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber weniger als fünf Arbeitnehmer nicht länger als fünf Tage beschäftigt, finden die §§ 32 bis 41 dieser Verordnung keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat jedoch im gebotenem Umfang unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für notwendige Maßnahmen im Sinn der §§ 32 bis 41 dieser Verordnung zu sorgen.Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber weniger als fünf Arbeitnehmer nicht länger als fünf Tage beschäftigt, finden die Paragraphen 32 bis 41 dieser Verordnung keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat jedoch im gebotenem Umfang unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für notwendige Maßnahmen im Sinn der Paragraphen 32 bis 41 dieser Verordnung zu sorgen.
Anmerkung
Die Aufhebungen erfolgen durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114504
Alte Dokumentnummer
N6199811758U