Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/1998Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 157Paragraph 157
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
V. HAUPTSTÜCKrömisch fünf. HAUPTSTÜCK
Ausnahmen und Abweichungen
Abweichungen für das Ausheben und Betreten von Mastgruben
§ 157.Paragraph 157,
(1)Absatz eins,Für das Herstellen von Mastgruben für Holzmaste für Freileitungen, für das Betreten dieser Mastgruben zum Einrichten der Maste und für das Betreten dieser Mastgruben für kurzfristige Nacharbeiten gelten die nachstehenden Abweichungen.
(2)Absatz 2,Wenn sich beim Aushub der Grube die Standfestigkeit der Grubenwände als ausreichend erweist und wenn keine die Standsicherheit der Grubenwände beeinträchtigenden Einflüsse wie Erschütterungen oder Auflasten vorhanden sind, kann auf Sicherungsmaßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 7 verzichtet werden.Wenn sich beim Aushub der Grube die Standfestigkeit der Grubenwände als ausreichend erweist und wenn keine die Standsicherheit der Grubenwände beeinträchtigenden Einflüsse wie Erschütterungen oder Auflasten vorhanden sind, kann auf Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 48, Absatz 2 und 7 verzichtet werden.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nur für Mastgruben, deren Tiefe 2 m nicht überschreitet.Absatz 2, gilt nur für Mastgruben, deren Tiefe 2 m nicht überschreitet.
(4)Absatz 4,Abs. 2 gilt nicht bei ungünstigen Witterungsbedingungen, wie starkem Regen oder Tauwetter.Absatz 2, gilt nicht bei ungünstigen Witterungsbedingungen, wie starkem Regen oder Tauwetter.
(5)Absatz 5,Wird gemäß Abs. 2 auf Sicherungsmaßnahmen verzichtet, sind folgende Maßnahmen einzuhalten:Wird gemäß Absatz 2, auf Sicherungsmaßnahmen verzichtet, sind folgende Maßnahmen einzuhalten:
Die Arbeiten müssen unter Aufsicht einer verantwortlichen Person erfolgen, die schon mindestens fünf Jahre mit solchen Arbeiten betraut ist.
Es dürfen nur entsprechend unterwiesene und mit den Arbeiten vertraute Arbeitnehmer herangezogen werden.
Die Mastgruben müssen möglichst kurz nach dem Aushub wieder verfüllt werden. Sie dürfen keinesfalls über Nacht offengehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114502
Alte Dokumentnummer
N6199811757U