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§ 157 BauV

Fassungen
ab 01.05.1998 — BGBl. II Nr. 121/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 157 heute01.05.1998 § → § BGBl. II Nr. 121/1998
§ 15701.01.199530.04.1998 BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 157

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. II Nr. 121/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

römisch fünf. HAUPTSTÜCK
Ausnahmen und Abweichungen

Abweichungen für das Ausheben und Betreten von Mastgruben

Paragraph 157,

  1. Absatz eins,Für das Herstellen von Mastgruben für Holzmaste für Freileitungen, für das Betreten dieser Mastgruben zum Einrichten der Maste und für das Betreten dieser Mastgruben für kurzfristige Nacharbeiten gelten die nachstehenden Abweichungen.
  2. Absatz 2,Wenn sich beim Aushub der Grube die Standfestigkeit der Grubenwände als ausreichend erweist und wenn keine die Standsicherheit der Grubenwände beeinträchtigenden Einflüsse wie Erschütterungen oder Auflasten vorhanden sind, kann auf Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 48, Absatz 2 und 7 verzichtet werden.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nur für Mastgruben, deren Tiefe 2 m nicht überschreitet.
  4. Absatz 4,Absatz 2, gilt nicht bei ungünstigen Witterungsbedingungen, wie starkem Regen oder Tauwetter.
  5. Absatz 5,Wird gemäß Absatz 2, auf Sicherungsmaßnahmen verzichtet, sind folgende Maßnahmen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Die Arbeiten müssen unter Aufsicht einer verantwortlichen Person erfolgen, die schon mindestens fünf Jahre mit solchen Arbeiten betraut ist.
    2. Ziffer 2
      Es dürfen nur entsprechend unterwiesene und mit den Arbeiten vertraute Arbeitnehmer herangezogen werden.
    3. Ziffer 3
      Die Mastgruben müssen möglichst kurz nach dem Aushub wieder verfüllt werden. Sie dürfen keinesfalls über Nacht offengehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12114502

Alte Dokumentnummer

N6199811757U