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§ 6 SV-EG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2011 — BGBl. Nr. 154/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 601.01.201231.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 122/2011
§ 601.01.199431.12.2011 BGBl. Nr. 154/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 154/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011danach: BGBl. I Nr. 122/2011

Abkürzung

SV-EG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Zulage zu Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen

Paragraph 6,

Ist bei Anwendung des Kapitels 8 des Titels römisch drei der Verordnung von den österreichischen Trägern eine Zulage zu den von einem anderen Staat, für den die Verordnung gilt, zu erbringenden Leistungen nach den Artikel 77, oder 78 der Verordnung zu gewähren, so gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Bei der Aufteilung der Zulage auf die jeweils für Familienbeihilfen, Kinderzuschüsse oder Waisenrenten zuständigen Träger sind zunächst die einander entsprechenden österreichischen und ausländischen Leistungsbeträge gegenüberzustellen. Als Zulage ist von dem in Betracht kommenden Träger die so errechnete Differenz, höchstens jedoch die Differenz zwischen der Summe der in Betracht kommenden österreichischen und ausländischen Leistungen zu gewähren.
  2. Ziffer 2
    Der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Gewährung des Kinderzuschusses oder der Waisenrente zuständige Träger hat die für die Feststellung der Zulage erforderlichen Verfahrensschritte zu koordinieren.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2025

Gesetzesnummer

10008889

Dokumentnummer

NOR12108120

Alte Dokumentnummer

N6199419828L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/154/P6/NOR12108120