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§ 6 SV-EG

Fassungen
01.01.2012 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 122/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 601.01.201231.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 122/2011
§ 601.01.199431.12.2011 BGBl. Nr. 154/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 122/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

SV-EG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Kostenersatz

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Tätigkeit als Verbindungsstelle oder als Zugangsstelle sind dem Hauptverband, soweit sie für den betreffenden Träger nicht bereits im Rahmen des Verbandsbeitrages (Paragraph 454, ASVG) abgegolten wird, kostendeckende Aufwandsersätze zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Ersätze hat einen angemessenen Anteil an den Bereitstellungskosten zu enthalten (einschließlich einer vollständigen Abgeltung jener Aufwendungen, die durch Anforderungen einzelner Träger ausgelöst werden und nicht auch für die Nutzung durch andere Träger notwendig sind, insbesondere wegen Nichterrichtung von Koordinierungsstellen) und sich für jeweils zwei Kalenderjahre im Voraus nach der Häufigkeit der Nutzung im jeweils letzten Kalenderjahr sowie nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu richten; Finanzierungskosten sind einzubeziehen. Zukünftige Veränderungen bei Bereitstellungs- und/oder Nutzungsaufwendungen, die bereits absehbar sind, sind bei der Festsetzung des Kostenersatzes zu berücksichtigen. Es können Pauschalzahlungen nach Art und Ausmaß der Nutzung vorgesehen werden. Wenn Koordinierungsstellen eingerichtet sind, ist die Verrechnung vom Hauptverband über die Koordinierungsstelle abzuwickeln. Die Nutzung der Verbindungsstelle und der Zugangsstelle kann von der Entrichtung der Kostenersätze abhängig gemacht werden.
  3. Absatz 3,Für die Tätigkeit als Koordinierungsstelle nach Paragraph 5, Absatz 7, sind diesen Stellen von den betreffenden Trägern Aufwandsersätze nach den Grundsätzen des Absatz 2, zu leisten.
  4. Absatz 4,Die Höhe der Kostenersätze ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der jeweils fachlich zuständigen BundesministerIn nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind abweichend von Absatz 2, die Kostenersätze für das erste Kalenderjahr auf Basis von Schätzungen auf Grund der bisherigen Aufwendungen in vergleichbaren Angelegenheiten festzulegen.

Schlagworte

Bereitstellungsaufwand

Im RIS seit

17.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

10008889

Dokumentnummer

NOR40134497