Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1994Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Ergänzende Regelungen betreffend Kostenerstattungen
§ 7.Paragraph 7,
In jenen Fällen, in denen anstelle der nach den Art. 93 bis 96 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder ein Verzicht auf eine Erstattung vereinbart wird, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales erforderlichenfalls folgendes zu regeln: In jenen Fällen, in denen anstelle der nach den Artikel 93 bis 96 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder ein Verzicht auf eine Erstattung vereinbart wird, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales erforderlichenfalls folgendes zu regeln:
Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;
Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen österreichischen Träger oder für die österreichische Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2012
Dokumentnummer
NOR12108121
alte Dokumentnummer
N6199419829L