Rechtstracker.at

§ 7 SV-EG

Fassungen
01.01.2012 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 122/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 701.01.201231.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 122/2011
§ 701.01.199431.12.2011 BGBl. Nr. 154/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 122/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

SV-EG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Subsidiär zuständiger Träger

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die örtliche Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten nicht festgestellt werden, so ist örtlich zuständig:
    1. Ziffer eins
      die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich der letzten Versicherung in Österreich zuständig war (bei mehreren gleichzeitigen Versicherungsverhältnissen, die Gebietskrankenkasse mit der höchsten zum Zeitpunkt des Feststellungsbedarfes vorliegenden Beitragsgrundlage), oder
    2. Ziffer 2
      wenn keine Versicherung in Österreich vorhanden war, die Gebietskrankenkasse, die für den letzten Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich zuständig war (bei mehreren Wohnsitzen die Gebietskrankenkasse, die für jenen Wohnsitz zuständig war, an dem die betreffende Person den überwiegenden Teil des Jahres verbracht hat), oder
    3. Ziffer 3
      sofern unter Heranziehung der beim Hauptverband nach Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, ASVG gespeicherten Daten ein Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich auch unter Heranziehung der nach dem Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, vorhandenen Daten (Paragraph 360, Absatz 6, ASVG) nicht zu ermitteln ist, die Wiener Gebietskrankenkasse.
  2. Absatz 2,Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ein österreichischer Pensionsversicherungsträger zuständig, kann aber auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten die konkrete Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, so ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
  3. Absatz 3,Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ein österreichischer Unfallversicherungsträger zuständig, kann aber auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten die konkrete Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, so ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig.
  4. Absatz 4,Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ein österreichischer Rechtsträger für die Kostenerstattung von Pflegesachleistungen zuständig, kann aber auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten die konkrete Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, so ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
  5. Absatz 5,Der Hauptverband hat durch Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 25, ASVG) nähere Bestimmungen mit dem Ziel zu treffen, die finanzielle Belastung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 möglichst auf alle Gebietskrankenkassen zu verteilen. Beiträge und Aufwendungen, die sich aus einer Zuständigkeit nach den Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und Absatz 3, ergeben, sind durch den Hauptverband auf alle in Betracht kommenden Versicherungsträger entsprechend der Zahl ihrer Versicherten (einschließlich Angehöriger und sonstiger geschützter Personen) aufzuteilen. Bis zu Beträgen von unter 10 000 € pro Versicherungszweig und Kalenderjahr kann hievon wegen Geringfügigkeit abgesehen werden. Auf Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse für Fälle nach Absatz eins, Ziffer 3,, der Pensionsversicherungsanstalt für Fälle nach Absatz 2, oder der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für Fälle nach Absatz 3, kann die Trägerkonferenz (Paragraph 441 d, ASVG) mit Zustimmung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers in den Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 25, ASVG eine abweichende Verteilung beschließen. Die Trägerkonferenz hat (unter Berücksichtigung der Geringfügigkeitsgrenze nach dem dritten Satz) auf Antrag der betroffenen Gebietskrankenkasse mit deren Zustimmung eine solche abweichende Verteilung zu beschließen, wenn statt oder zusätzlich zu einer Gebietskrankenkasse ein anderer Krankenversicherungsträger zuständig gewesen wäre.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 gelten auch für die Anwendung der Abkommen.

Schlagworte

Hauptwohnsitz

Im RIS seit

17.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

10008889

Dokumentnummer

NOR40134499