Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Kuratorium
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Organ des Fonds ist das Kuratorium. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesbehindertenbeirates bestellt. Dem Kuratorium gehören jedenfalls an:
der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsandter Beamter als Vorsitzender;
je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien;
je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Finanzen;
zwei Vertreter der Bundesländer;
ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
fünf Vertreter der im § 10 Abs. 1 Z 6 angeführten Vereinigung.fünf Vertreter der im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, angeführten Vereinigung.
(2)Absatz 2,Die Amtsdauer des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
NOR12108181
alte Dokumentnummer
N6199433132J