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§ 31 BBG

Fassungen
01.09.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. I Nr. 177/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 60/2001
§ 3101.09.199930.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 177/1999
§ 3101.01.199431.08.1999 § → § BGBl. Nr. 26/1994
§ 3101.07.199031.12.1993 BGBl. Nr. 283/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 177/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001danach: BGBl. I Nr. 60/2001

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Kuratorium

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Organ des Fonds ist das Kuratorium. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesbehindertenbeirates bestellt. Dem Kuratorium gehören jedenfalls an:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsandter Beamter als Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien;
    3. Ziffer 3
      je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Finanzen;
    4. Ziffer 4
      zwei Vertreter der Bundesländer;
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    6. Ziffer 6
      fünf Vertreter der im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, angeführten Vereinigung.
  2. Absatz 2,Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das alte Kuratorium so lange die Geschäfte weiterzuführen, bis das neue Kuratorium zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch das alte Kuratorium zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Kuratoriums. Für die Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums sind die Bestimmungen des Paragraph 13, anzuwenden. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12116486

alte Dokumentnummer

N6199914756O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P31/NOR12116486