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Art. 1 § 87a HVG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 28/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 87a01.01.200230.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 70/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 1 § 87a01.01.199431.12.2001 § → § BGBl. Nr. 28/1994
Art. 1 § 87a01.01.198631.12.1993 BGBl. Nr. 483/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 87 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 28/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 70/2001

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 87 a,

  1. Absatz eins,Die militärischen Dienststellen, die Träger der Sozialversicherung, die Gemeinden, die österreichischen Bundesbahnen und die Abgabenbehörden des Bundes sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Heeresversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien, Art und Ausmaß von Gesundheitsschädigungen (das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Gutachten) sowie Einkommens- und Beschäftigungsverhältnisse der Versorgungswerber und Versorgungsberechtigten, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Klärung der Kausalität, die ärztliche und berufskundliche Beurteilung sowie die Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe von Versorgungsleistungen bilden.
  3. Absatz 3,Die Abgabenbehörden des Bundes sind nur zur Übermittlung jener Daten verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den Behörden der Heeresversorgung zugänglich sind, entnommen werden können.
  4. Absatz 4,Die Übermittlung medizinischer und psychologischer Untersuchungsergebnisse durch die militärischen Dienststellen an die Behörden der Heeresversorgung ist nicht an die Zustimmung der Versorgungswerber und Versorgungsberechtigten gebunden.

Schlagworte

Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12108208

Alte Dokumentnummer

N6199433160J