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Art. 1 § 80 HVG

393 Rechtssätze zu HVG
Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 28/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 8001.01.199431.12.2002 § → § BGBl. Nr. 28/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002
Art. 1 § 8001.01.198631.12.1993 BGBl. Nr. 483/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 28/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern der Schiedskommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Schiedskommission, die im aktiven öffentlichen Dienst stehen, haben Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften; den übrigen Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136. Dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist der Fahrpreis für die höchste Wagenklasse, wenn aber das benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse, zu ersetzen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1994

Schlagworte

BGBl. Nr. 136/1975, Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12108207

Alte Dokumentnummer

N6199433159J