Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II LKündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L
§ 48. (1) Die Kündigungsbeschränkung des § 32 Abs. 2 lit. g gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.Paragraph 48, (1) Die Kündigungsbeschränkung des Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.
(2)Absatz 2,Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. § 33a ist auf die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Paragraph 33 a, ist auf die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12108381
alte Dokumentnummer
N6199433458J